Liebe & Recht – Zwischen Gefühl und Gesetz

Der Anruf kommt spätabends. Ihr Lebensgefährte ist tödlich verunglückt. Zu Schock und Trauer gesellt sich rasch die existenzielle Bedrohung. Obwohl sie jahrzehntelang zusammengelebt, Verantwortung und finanzielle Lasten geteilt haben, hat sie keine Rechtsansprüche. Keine Ehe, keine eingetragene Partnerschaft, kein Testament. Das Haus erben seine Kinder aus erster Ehe. Für sie bedeutet das: ausziehen.

Nicole MATSCH / 27. Jänner 2026

Mit Trauschein oder eingetragener Partnerschaft entsteht automatisch ein rechtlicher Rahmen für die Beziehung. Rechtsanwaltskammer und Notariatskammer raten jedoch auch Paaren in einer Lebensgemeinschaft, ihre Beziehung rechtlich abzusichern.

Dreimal Liebe, dreimal Recht

Wie dünn das rechtliche Fundament mancher Beziehungen ist, zeigt sich oft erst im Ernstfall. Denn das österreichische Recht unterscheidet klar zwischen drei Formen, auch wenn die Liebe die gleiche ist: Ehe, eingetragene Partnerschaft und nicht-eheliche Lebensgemeinschaft. Die Unterschiede bleiben im Alltag meist unsichtbar – bis Tod, Trennung oder Konflikt sie schlagartig offenlegen. Darauf verweisen sowohl die Österreichische Notariatskammer als auch die Österreichische Rechtsanwaltskammer aus ihrer Praxis.

Der hartnäckigste Irrtum

Gerade Lebensgemeinschaften werden häufig überschätzt. „Wir lieben uns – Verträge brauchen wir nicht.“ Diese romantische Grundhaltung ist verbreitet, rechtlich aber riskant. Viele Paare glauben, eine langjährige Lebensgemeinschaft sei rechtlich zumindest annähernd einer Ehe gleichgestellt. „Das ist aber nicht der Fall“, stellt Notarin Mag. Katharina Gravogl im Namen der Notariatskammer klar. Lebensgefährten hätten – im Gegensatz zu eingetragenen Partnern – insbesondere nur ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht und seien vom Pflichtteil ausgeschlossen. Das heißt, ohne Testament könne der Partner „nur dann Erbe werden, wenn es keine anderen gesetzlichen Verwandten gibt.“ Auch aus anwaltlicher Sicht ist dieser Irrtum folgenreich. Dr. Eric Heinke, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Wien und Familienrechtsexperte, erlebt, dass Beziehungen in Lebensgemeinschaften rechtlich oft „weitgehend ungeregelt“ bleiben. Am häufigsten fehle Klarheit darüber, wem gemeinsam genutzte Immobilien, Sparguthaben oder größere Anschaffungen tatsächlich gehören. 

Nähe, Intimität und rechtliche Grenzen

Während die Lebensgemeinschaft rechtlich weitgehend unverbindlich ist, gelten für Ehe und eingetragene Partnerschaft klare Regeln – mit Rechten, aber auch mit Pflichten, die nicht erst bei Trennung oder Tod, sondern bereits im Alltag wirken. Historisch war das Eherecht von traditionellen Rollenbildern geprägt. Die früher ausdrücklich genannte Pflicht zum ehelichen Geschlechtsverkehr gibt es seit 1975 nicht mehr – Vergewaltigung ist auch innerhalb der Ehe strafbar. 

Gleichzeitig bleiben Beistand, Treue und der gemeinsame Beitrag zum Lebensunterhalt als eheliche Pflichten relevant. Wie Dr. Heinke betont, kann auch eine grundlose und dauerhafte sexuelle Verweigerung als Eheverfehlung gelten, wenn sie zur Zerrüttung beiträgt. In Scheidungsverfahren spielen dabei zunehmend konkrete Belege eine Rolle – etwa Chatnachrichten, die dieses Verhalten dokumentieren

Trennung, Wohnung, Unterhalt

Wie eine Beziehung endet, entscheidet – abgesehen von der emotionalen Seite – ihre Rechtsform. So schnell wie eine Lebensgemeinschaft aufgelöst werden kann, kann es auch die Wohnsituation. Einer bleibt, der andere packt die Tasche. Nicht immer freiwillig – sondern weil der Mietvertrag nur auf einen Namen läuft. Zwar sieht das Mietrecht unter bestimmten Voraussetzungen – etwa nach drei Jahren gemeinsamer Lebensgemeinschaft – ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag vor, dieses greift jedoch nicht automatisch und nicht bei Eigentum. Wer seinen Job reduziert oder ganz aufgegeben hat, um Kinder zu betreuen oder den Haushalt zu führen, steht nach der Trennung oft ohne finanziellen Ausgleich da, wenn dies zuvor nicht notariell abgesichert wurde.

Die Scheidung einer Ehe hingegen folgt klaren rechtlichen Bestimmungen. Das Gericht prüft, ob und warum die Ehe gescheitert ist – mit direkten Folgen für Unterhalt, Vermögensaufteilung und auch für die weitere Nutzung der Wohnung. Die Rechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass das vielfach diskutierte Verschuldensprinzip hier eine Schutzfunktion erfüllt, insbesondere für wirtschaftlich schwächere Partner – oft Frauen. Reformen müssten diesen Schutz jedenfalls bewahren; als sinnvollen Ausgleich nennt Dr. Heinke etwa ein erweitertes oder verpflichtendes Pensionssplitting gemäß § 14 APG (Allgemeines Pensionsgesetz, Anm.).

Das Testament „in der Schublade“

Besonders drastisch zeigen sich die Unterschiede zwischen Beziehungsformen im Todesfall. Fehlt die Vorsorge, haben überlebende Lebensgefährten keinen Anspruch auf Vermögen, kein gesichertes Wohnrecht und keinen automatischen finanziellen Ausgleich. Wo Mitfinanzierung – etwa bei der Renovierung – nicht dokumentiert ist, bleibt man auf den Kosten sitzen.

Eine korrekt errichtete letztwillige Verfügung sei daher zentral. Der handschriftliche „Letzte Wille“ sei laut Notaren zwar möglich, aber leichter anfechtbar und „das beste Testament ist wirkungslos, wenn es nicht gefunden oder von der falschen Person gefunden wird“, so Gravogl. Außerdem „kann es jederzeit vom Errichter widerrufen werden“, gibt die Rechtsanwaltskammer zu bedenken. Ergänzend zum Testament kann eine Lebensversicherung den Partner oder die Partnerin absichern. Da die Versicherungssumme nicht in die Verlassenschaft fällt, muss sie nicht unter Erben aufgeteilt werden.

Das Kindeswohl im Zentrum

Besonders sensibel ist das Thema Kinder. Nach der Trennung stellt der Vater überrascht fest, dass er rechtlich nichts entscheiden darf – obwohl er jeden Abend beim Einschlafen geholfen hat. Der Grund: Bei unverheirateten Paaren liegt die Obsorge grundsätzlich allein bei der Mutter. Eine gemeinsame Obsorge
ist möglich, aber nicht automatisch. Sie muss von beiden Eltern einvernehmlich festgelegt werden – etwa vor dem Standesamt – oder später gerichtlich. In der Praxis, so Familienrechtsexperte Eric Heinke, eskalieren Konflikte nach Trennungen besonders im Alltag: bei schulischen Entscheidungen, medizinischen Behandlungen oder wenn neue Partnerschaften ins Spiel kommen. Ein oft übersehener Unterschied: Während in der Ehe das Eltern-Kind-Verhältnis automatisch entsteht, sind auch in der eingetragenen Partnerschaft zusätzliche rechtliche Schritte notwendig, um Elternteil des nicht leiblichen Kindes zu werden.

Am Ende entscheidet das Gesetz

Liebe lebt von Vertrauen, nicht von Paragrafen. Doch Vertrauen ersetzt keine Absicherung. Wer zusammenlebt, Verantwortung teilt oder Kinder großzieht, bewegt sich nicht nur im Privaten, sondern auch in einem rechtlichen Raum. Ob dieser bewusst gestaltet wird oder erst im Ernstfall greift, macht einen gravierenden Unterschied. Denn dann entscheidet nicht das Gefühl, sondern das Gesetz.


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