Nicole MATSCH / 2. Jänner 2026
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Die 71 Pflegestützpunkte im Burgenland solle stärker an den tatsächlichen Bedarf der betreuten Personen angepasst werden.
Mehr Flexibilität bei den Pflegestützpunkten
Im Rahmen einer umfassenden Sammelgesetznovelle wurden alle drei zentralen Sozialgesetze des Landes geändert. Ziel ist es, die 71 Pflegestützpunkte im Burgenland stärker an den tatsächlichen Bedarf der betreuten Personen anzupassen. Künftig gibt es in der Tagesbetreuung keine Altersbegrenzung mehr. Zudem ist eine Betreuung nun bis Pflegestufe 4 möglich, in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus. Bisher war die Nutzung auf Pflegestufe 3 beschränkt.
Soziallandesrat Dr. Leonhard Schneemann hält dazu fest: „Mit diesen Änderungen gehen wir noch mehr auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Burgenländerinnen und Burgenländer ein, statt uns an starren Altersgrenzen oder Pflegestufen zu orientieren.“
Individuelle Bedarfserhebung statt fixer Vorgaben
Die Gesetzesänderungen basieren auf Erfahrungen aus der täglichen Arbeit in den Pflegestützpunkten. Nach Angaben von Landesrat Schneemann zeige die Praxis, dass fixe Vorgaben oft nicht den realen Lebensumständen entsprechen. Künftig wird daher der individuelle Betreuungsbedarf jeder Person erhoben und darauf aufbauend entschieden, ob eine Betreuung im Pflegestützpunkt möglich ist. Besonders bei Demenzerkrankungen könne der tatsächliche Betreuungsaufwand stark von der formalen Pflegestufe abweichen.
Erleichterungen bei Bestandsobjekten
Weitere Anpassungen betreffen bauliche Vorgaben. Die verpflichtende Einrichtung eines sogenannten Dorfplatzes wurde gelockert. Vor allem bei bestehenden Einrichtungen kann diese Vorgabe nun entfallen. Damit soll die Nutzung vorhandener Gebäude erleichtert werden. Die Maßnahme entspricht dem Zukunftsplan Burgenland, der auf die verstärkte Verwendung von Altbeständen setzt.
Anpassungen auch bei Sozialhilfe und Sozialunterstützung
Neben den Änderungen bei den Pflegestützpunkten wurden auch das Sozialhilfe- und das Sozialunterstützungsgesetz modernisiert. So wurde etwa die Regelung zum Schonvermögen – ein niedriger vierstelliger Betrag, der trotz Sozialunterstützung behalten werden darf – gesetzlich verankert. Im Sozialunterstützungsgesetz werden künftig Kinderzuschläge nach dem Einkommenssteuergesetz nicht mehr auf das Vermögen angerechnet, was eine zusätzliche Entlastung für Familien bedeute.

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