Anhalten! Hilfe ist Pflicht!

Nach seinem Unfall saß Nikolaus mit Schädelhirntrauma blutend neben der Straße. Zwei Menschen gingen weiter, viele weitere fuhren vorbei. In einer solchen Situation besteht nach österreichischem Recht jedoch die Verpflichtung, nicht untätig zu bleiben, sondern Hilfe für das Tier zu leisten oder eine geeignete Hilfe zu veranlassen. Ein verletztes oder krankes Tier darf nicht sich selbst überlassen werden – Hilfe zu leisten ist eine gesetzlich und moralisch verankerte Pflicht.

Kommentar von Alice Siebenbrunner (Obfrau „Wir fürs Tier“ und Leiterin des Katzenhauses in Loipersdorf)
/ 28. Dezember 2025

Nikolaus wurde angefahren, der Lenker fuhr einfach weiter. Das Gesetz verpflichtet dazu, verletzten Tieren Hilfe zu leisten oder Hilfe zu organisieren. Beobachtungen von Situationen, in denen keine Hilfe geleistet wird, sollten den zuständigen Stellen (Polizei) gemeldet werden.

§ 9 des österreichischen Tierschutzgesetzes verpflichtet dazu, einem erkennbar verletzten oder in Not geratenen Tier die erforderliche Hilfe zu leisten, soweit dies zumutbar ist oder unverzüglich Hilfe zu veranlassen. Das Unterlassen einer gebotenen Hilfeleistung kann als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein bloßes Weiterfahren oder Vorübergehen ohne entsprechendes Tätigwerden widerspricht dieser gesetzlichen Verpflichtung.

Was ist zu tun?

Der dritte Mensch, der Nikolaus sah, handelte richtig. Er versuchte, den Kater zu sichern und wollte ihn zu einem Tierarzt bringen. Als er merkte, dass dies nicht möglich war, alarmierte er umgehend unsere Tierrettung. Nikolaus wurde von der Straße geborgen und sofort tierärztlich schockbehandelt. Der Helfer hat damit seine gesetzliche Pflicht erfüllt: Er hat aktiv Hilfe organisiert und ist beim Tier geblieben, bis professionelle Unterstützung eingetroffen ist.

Eine bloße Meldung (und schon gar kein Facebook-Posting!) ohne weitere zumutbare Maßnahmen reicht in einer solchen Situation allein nicht aus. Auch Zeitdruck oder berufliche Verpflichtungen ändern nichts daran, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht.

Anhalten auch bei toten Tieren

Auch bei augenscheinlich toten Tieren besteht die Verpflichtung, sich zu vergewissern und entsprechend zu handeln. Dabei gilt ausnahmslos: Die eigene Sicherheit hat oberste Priorität. Ist ein Absichern der Unfallstelle oder ein gefahrloses Handeln nicht möglich, müssen Polizei oder andere zuständige Stellen verständigt werden. 


Fundmeldung

Fundtiere müssen gemeldet werden – unabhängig davon, ob das Tier verletzt, unverletzt oder tot ist. Da die Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind, besteht eine Meldepflicht. Zuständig ist in erster Instanz die Gemeinde. Diese ist über den Fund zu informieren; eine Dokumentation des Tieres (z. B. mittels Foto) ist sinnvoll. Damit eine Identifizierung möglich ist, darf das Tier nicht einfach auf der Straße 

verbleiben. Ist es gefahrlos möglich, sollte es an den Straßenrand gebracht werden oder es ist auf das Eintreffen der Polizei zu warten.

Fehlverhalten melden!

Tierquälerei geht uns alle an. Beobachtungen von Situationen, in denen verletzten oder kranken Tieren keine Hilfe zuteilwird, sollten den zuständigen Stellen (Polizei) gemeldet werden.

Keine Angst vor Kosten

Im Burgenland und in der Steiermark werden die Kosten der tierärztlichen Erstversorgung eines verletzten Fundtieres in der Regel jeweils vom Land übernommen. Daher ist es besonders wichtig, den Fund offiziell zu melden, damit die Kosten ordnungsgemäß zugeordnet werden können.

Fundtier – was tun?

1. Melden. Jedes Fundtier muss gemeldet werden – unabhängig vom Gesundheitszustand. Zuständig ist zunächst die Gemeinde, die den Amtstierarzt bzw. die Amtstierärztin (Bezirkshauptmannschaft) informiert und die weitere Unterbringung veranlasst (z. B. Landestierheim „Sonnenhof“ im Burgenland). Zusätzlich empfiehlt sich eine Meldung an regionale Tierschutzorganisationen.

2. Sichern und versorgen. Das Tier muss gesichert werden, z.B. in einer Box. Einfach im Garten belassen, geht nicht. Sollte das nicht gefahrlos möglich sein, ruf einen Tierschutzverein um Hilfe oder Rat an. Danach muss das Tier versorgt werden und sollte auch immer einem Tierarzt vorgestellt werden.

3. Chipkontrolle. Für Hunde besteht in Österreich eine Chip- und Registrierungspflicht, viele Katzen sind ebenfalls gechippt. Eine Auslesung ist über Tierärzte, Tierschutzvereine oder Gemeinden möglich.

4. Fundtier nicht eigenmächtig behalten. Ein Fundtier darf nicht ohne Meldung behalten oder weitergegeben werden. Es gilt eine gesetzliche Frist von 30 Tagen, bevor eine Vermittlung erfolgen darf. Erst danach kann eine Adoption beantragt werden.

Wichtige Telefonnummer

Wir fürs Tier
0676/641 28 75
Gemeinsam können wir Hilfe leisten und richtig handeln! 

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