Land Burgenland: Chancengleichheitsgesetz fix

Mit dem Regierungsprogramm 2020-2025 setzte sich die Burgenländische Landesregierung das Ziel, die Chancen von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu bestärken und auszubauen. Gemeinsam mit Trägerorganisationen, Vereinen und Interessensvertreterinnen und -vertretern wurde jetzt ein Chancengleichheitsgesetz erarbeitet und vorgestellt.

Saskia KANCZER / 19. Feber 2024

Mehr als 21.000 Burgenländerinnen und Burgenländer leben mit einer Behinderung. Landesrat Leonhard Schneemann (l.) stellte gemeinsam mit Mario Zagler (r. Stellvertretender Generalsekretär „Rettet das Kind Burgenland“) und Hans-Jürgen Groß (m. Geschäftsführender Präsident ÖZIV Burgenland) die Eckpunkte des neuen Chancengleichheitsgesetzes vor.

Gemeinsam mit im Behindertenbereich tätigen Trägerorganisationen, Vereinen und Interessensvertreterinnen und -vertretern wurde ein Chancengleichheitsgesetz erarbeitet, das dem Ziel des Regierungsprogramms 2020-2025 der Burgenländischen Landesregierung gerecht wird, betont Landesrat Leonhard Schneemann. Gemeinsam mit Mario Zagler (Stellvertretender Generalsekretär Rettet das Kind Burgenland) und Hans-Jürgen Groß (Geschäftsführender Präsident ÖZIV Burgenland) stellte er das neue Gesetz vor. „Das Land Burgenland unterstützt Menschen mit Behinderung. Sie sollen den gleichen Zugang zu allen Lebensbereichen haben wie Menschen ohne Behinderung. Vor allem sollen sie die gleichen Chancen haben wie alle anderen Menschen, wenn sie am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilnehmen. Die Grundlage dafür ist das neue Chancengleichheitsgesetz. Es stärkt Betroffene in ihrem Alltag. Wir wollen ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, ihre Mobilität erleichtern und Angehörige entlasten“, erklärt Schneemann. Mario Zagler ist davon überzeugt, dass das neue burgenländische Chancengleichheitsgesetz die Durchlässigkeit am Arbeitsmarkt in Zukunft noch weiter erhöhen wird: „Arbeiten ist dabei mehr als nur Geld zu verdienen. Arbeiten bedeutet sinnvolle Beschäftigung, persönliche Entwicklung und Inklusion in der Gesellschaft. Menschen, die im Berufsleben stehen, können ihr Leben selbstbestimmt und nach den eigenen Vorstellungen gestalten.“

Bereits bestehende im Sozialgesetz geregelte Leistungen wurden ins neue Chancengleichheitsgesetz übernommen und an die aktuellen Bedürfnisse angepasst. Ersatz für Fahrtkosten, die Wohnbegleitung und die Angehörigenentlastung wurden neu im Gesetz festgeschrieben. „Das Chancengleichheitsgesetz im Burgenland steht für Angehörigenentlastung, Bildungschancen und die Unterstützung bei der Herstellung des Wohnumfeldes zuhause sowie die selbstbestimmte Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen im Burgenland. Damit macht das Burgenland einen großen Schritt in Richtung einer modernen Behindertenpolitik“, sagt Hans-Jürgen Groß.

Bei der Sozialen Rehabilitation wurde der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger ausgeweitet. Bisher konnten diese nur begünstigte Menschen mit Behinderung in Anspruch nehmen. Jetzt können alle Menschen mit Behinderungen – per Definition des Chancengleichheitsgesetzes – diese Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Erweitert wurde auch das Angebot bei der Persönlichen Assistenz. Seit 1. Februar gilt die Harmonisierung mit dem Bund. Bisher waren Personen der Pflegestufe 3 anspruchsberechtigt – jetzt sind es auch Personen ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent. Der Bezugszeitraum ist mit 14 bis 65 Jahre festgesetzt. Das Stundenausmaß wird von 160 auf maximal 300 Stunden pro Monat angehoben und der Leistungsumfang wird von der Freizeit auf alle Lebensbereiche (ausgenommen Pflege) ausgeweitet. Zusätzlich besteht im Burgenland die Möglichkeit einer Anstellung über die Sozialen Dienste Burgenland. Allerdings können auch andere Träger die Persönliche Assistenz gefördert anbieten. Dabei zumindest immer der burgenländische Mindestlohn bezahlt. Die Mehrleistungen zeigen sich auch im Budget, das auf 80 Millionen Euro erhöht wurde.

Rechtsanspruch auf viele Leistungen

In Summe nennt das Gesetz 15 Leistungen. Bei zwölf besteht ein Rechtsanspruch.

Diese sind:
· Hilfe zum Lebensunterhalt
· Zuschüsse zu orthopädischer Versorgung
· Zuschüsse zu Heilbehandlungen
· Geschütze Arbeit
· Maßnahmen der sozialen Rehabilitation
· Ersatz von Fahrkosten
· Frühförderung für Kinder mit Behinderung
· Förderung der Erziehung und Schulbildung
· Berufliche Eingliederung
· Teilstationäre Einrichtungen
· Stationäre Einrichtungen
· Wohnbegleitung

Kein Rechtsanspruch besteht bei:
· der Schulassistenz
· der Persönlichen Assistenz und
· der Angehörigenentlastung

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