Nicole MÜHL / 4. Juli 2024
© Land Steiermark
Klubobfrau Barbara Riener, Landesrat Karlheinz Kornhäusl, Landesrätin Doris Kampus und Klubobmann Hannes Schwarz (v.l.)
Der Landtag Steiermark hat am Dienstag, den 2. Juli 2024, das neue „Steiermärkische Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG)” beschlossen. Dieses Gesetz fasst sämtliche gesetzlichen Regelungen zur altersbedingten Pflege und Betreuung in der Steiermark zusammen, was zu einer besseren Übersichtlichkeit und Klarheit in der Angebotsgestaltung und Vollziehung führen soll.
Das neue steirische Pflegegesetz umfasst folgende Eckpunkte
Kurzzeit- und Übergangspflege: Gesetzlich geregelt werden die Kurzzeit- und Übergangspflege, wobei die Übergangspflege erstmals gesetzlich aufgenommen wird. Diese Pflegeform überbrückt die Lücke zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der häuslichen Pflege. Die Kurzzeitpflege soll insbesondere pflegende Angehörige entlasten. Damit diese sowohl bei planbaren als auch nicht planbaren Ereignissen in Anspruch genommen werden kann, sollen etwa das Vorhalten von Kapazitäten sowie die Finanzierung geregelt werden.
Gemeinnützigkeit von Pflegeheimbetreibern: Geregelt wird im neuen Gesetz auch, dass neu anzuerkennende Betten vorrangig an gemeinnützige Trägerorganisationen gehen sollen. Überschüsse dürfen nur für Rücklagen und die Verbesserung von Angeboten für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz verwendet werden.
Verankerung der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste, der 24h-Betreuung und der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste: In Bezug auf die 24h-Betreuung wird eine Regelung aufgenommen, die analog zur auslaufenden Regelung im Sozialhilfegesetz, eine Zuzahlung vorsieht. Ebenso werden die mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste, mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, Tagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens im Gesetz verankert.
Gesetzliche Verankerung der Pflegedrehscheibe: Die in den Bezirkshauptmannschaften angesiedelten Pflegedrehscheiben werden im Gesetz als zentrale Anlaufstellen und One-Stop-Shop für alle Pflegebedürftigen sowie deren Angehörige verankert. Soweit eine Pflegegeldstufe unter 4 vorhanden ist, soll, neben dem aktuell auch schon notwendig einzuholenden pflegerischen Gutachten, zusätzlich eine verbindliche Beratung vor einer Antragstellung für eine stationäre Pflege dafür sorgen, dass sämtliche vorhandenen und geeigneten Möglichkeiten außerhalb eines Pflegewohnheimes ausgelotet werden.
Zentrale Heimaufsicht durch das Land Steiermark: Um landesweit einheitliche Kontrollen sicherzustellen wird der Empfehlung des Rechnungshofs entsprochen und die Kompetenz für die Heimaufsicht beim Land gebündelt sowie die Kontrollbestimmungen an gewonnene Erkenntnisse aus der Praxis angepasst. Damit einhergehend werden auch die personellen Ressourcen in der zuständigen Abteilung entsprechend erhöht.
Verpflichtende Notstromversorgung und Krisenvorsorgekonzepte für Pflegeheime: Jüngste Ereignisse in der Steiermark haben gezeigt, dass es Notwendigkeiten gibt, um entsprechende Vorkehrungen bei Blackouts und Stromausfällen zu treffen.
Pilotprojekte: Die eigens geschaffene Bestimmung ermöglicht dem Land allein oder gemeinsam mit Gemeinden neue Leistungen, wie beispielsweise die Anstellung pflegender Angehöriger, bei der pflegende Angehörige sozialversicherungsrechtlich angestellt und somit auch durch ein Einkommen abgesichert werden, zu erproben.
Mehr Rechtssicherheit: Weiters im Gesetz geregelt werden neue Verfahrenswege, die den Trägern insbesondere in der Errichtungsphase mehr Rechtssicherheit (z. B. Neuregelung der Bewilligungsverfahren in ein dreistufiges Verfahren) geben sollen.
Betreuung von Menschen mit Behinderung in Pflegeheimen: Durch den Einsatz von mobilen Leistungen aus der Behindertenhilfe wird die Betreuung für Menschen mit Behinderung in Pflegeheimen weiter ausgebaut. Leistungen der Behindertenhilfe wurden auch schon bisher gewährt, können aber nun noch besser an die individuellen Bedürfnisse der Menschen im Pflegekontext angepasst werden.
Neuerungen in der steirischen Behindertenhilfe
Kinderkrippenassistenz: Diese Maßnahme wird mit 1. September eingeführt. Gesetzlich geregelt wird damit der Rechtsanspruch von Kindern im Regelfall bis zum dritten Lebensjahr für den unterstützten Besuch einer Kinderkrippe. Damit einen weiteren Baustein für eine inklusive Steiermark setzt.
Gemeinnützigkeit: Auch in der Behindertenhilfe wird das Prinzip der Gemeinnützigkeit verankert. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Einnahmenüberschüsse nachweislich für Verbesserungen des Leistungsangebotes und zur Bildung für Rücklagen zu verwenden sind.
Planung: Im Sinne dieser kontinuierlichen Weiterentwicklung wird auch die Erstellung eines Steirischen Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe gesetzlich verankert.
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