Verfassungsgerichtshof kippt Übergangsfrist für Vollspaltenböden

Aufgrund eines Antrags des Burgenlandes hat der österreichische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die 17-jährige Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Verbots der Vollspaltenböden in der Schweinehaltung nicht gerechtfertigt ist. 2022 wurde diesbezüglich eine Beschwerde des Burgenlandes eingebracht worden.

Saskia KANCZER / 16. Jänner 2024

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Standpunkt des Burgenlandes zugestimmt, dass ein Verbot der Vollspaltenböden zeitnahe notwendig ist und nicht erst im Jahr 2040.

Es handelte sich um ein Normprüfungsverfahren, im Rahmen dessen vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft wird, ob Bundesgesetze der Bundesverfassung entsprechen. Das Burgenland richtete Kritik an die 17-jährige Übergangsfrist beim Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung und stellte einen Antrag, so kam es zur Überprüfung. Die entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz wird mit 1. Juni 2025 aufgehoben. Das gab der Verfassungsgerichtshof vergangenen Montag bekannt. „Diese Entscheidung ist ein Erfolg für den Tierschutz und für verantwortungsvolle Landwirtschaft“, so Landeshauptmann Hans Peter Doskozil.

Die schwarz-grüne Bundesregierung hatte ein Verbot von Vollspaltenböden beschlossen jedoch war, das Inkrafttreten auf das Jahr 2040 festgelegt. Es wurde bereits beispielsweise im Rahmen der Biowende festgelegt, dass keine neuen Ställe mit Vollspaltenböden bewilligt werden, für einen Eingriff in bestehende Ställe war allerdings eine Änderung des Bundesgesetzes notwendig. „Wir im Burgenland haben uns schon lange gegen diese tierquälerische Schweinehaltung ausgesprochen und festgelegt, dass keine neuen Ställe mit Vollspaltböden bewilligt werden. Nach dem VfGH-Urteil gilt das dann auch für bestehende Ställe“, so SPÖ-Landwirtschaftssprecher Gerhard Bachmann.

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